Ratgeber · Kaskoschaden
Kaskoschaden: Gutachter selbst beauftragen?
In der Regel zahlst du einen Gutachter, den du bei einem Kaskoschaden selbst beauftragst, auch selbst. Bei kleinen Schäden lohnt sich das meistens nicht.
Warum bei Kasko alles anders ist
Bei einem unverschuldeten Unfall geht es um Schadensersatz: Der Gegner hat dir etwas kaputt gemacht, also muss er es bezahlen — samt Gutachten. Beim Kaskoschaden gibt es keinen Gegner, der zahlt. Es gibt nur deinen eigenen Vertrag.
Damit gilt Versicherungsvertragsrecht: das VVG und die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), die du mit deinem Versicherer vereinbart hast (§ 1 VVG). Was für den Haftpflichtfall gilt, gilt hier nicht. § 249 BGB hilft dir nicht. Wer dir bei Kasko mit „freier Gutachterwahl“ kommt, überträgt eine Regel aus dem Haftpflichtfall auf einen Fall, in dem sie nichts zu suchen hat.
Die Norm, die zählt: § 85 Abs. 2 VVG
§ 85 VVG regelt, wer die Kosten der Schadensermittlung trägt. Absatz 1 sagt: Kosten, die für die Ermittlung und Feststellung des Schadens entstehen, trägt der Versicherer — soweit sie den Umständen nach geboten waren. Absatz 2 zieht davon genau eine Sache ab:
Die Kosten eines Sachverständigen, den du zugezogen hast, trägt der Versicherer nicht — es sei denn, du warst vertraglich dazu verpflichtet oder der Versicherer hat dich dazu aufgefordert.
Im Klartext: Auf eigene Faust beauftragt heißt selbst bezahlt. Das ist die Antwort auf die Behauptung, ein Gutachten sei „für dich immer kostenlos“. Für den Kaskofall stimmt dieser Satz nicht.
Die Einschränkung, die dazugehört
§ 85 VVG ist nicht zwingend. Dein Versicherer darf davon zu deinen Gunsten abweichen, und manche tun das. Was gilt, steht in deinen konkreten Bedingungen — schau nach oder frag deinen Versicherer, bevor du jemanden bestellst.
Wir nennen dir hier bewusst keine Klauselnummer. Die AKB sind unverbindliche Musterbedingungen des GDV; welche Ziffer was regelt, unterscheidet sich je nach Versicherer und Bedingungsjahrgang. Wer dir eine feste Ziffer nennt, hat sie entweder aus einem fremden Vertrag abgeschrieben oder erfunden.
Wann ein eigenes Gutachten trotzdem sinnvoll sein kann
Es gibt einen Fall: Du widersprichst der Bewertung deines Versicherers ernsthaft. Die Summe, die er dir nennt, passt für dich hinten und vorne nicht, und du willst dagegen etwas in der Hand haben.
Für Streit über die Schadenhöhe sehen die AKB üblicherweise ein Sachverständigenverfahren vor — mit eigener Regelung, wer welche Kosten trägt. Was davon in deinem Vertrag steht und wie die Kosten dort verteilt werden, steht in deinen Bedingungen, nicht in einem Ratgeber.
Auch dann bleibt es dabei: Ein Gutachten, das du selbst in Auftrag gibst, ist deine Investition. Nicht die deiner Versicherung.
Bei kleinen Kaskoschäden lohnt es sich meistens nicht
Ein Gutachten kostet dich mehrere hundert Euro, und bei einem überschaubaren Schaden holst du dieses Geld über die Kaskoabrechnung in aller Regel nicht wieder herein. Dann ist der Weg über den Sachverständigen deines Versicherers der vernünftigere.
Der andere Fall: War der Gegner schuld?
Dann gilt nichts von alledem. Bei einem unverschuldeten Unfall wählst du den Sachverständigen selbst, und seine Kosten gehören zum Schaden, den die gegnerische Haftpflichtversicherung trägt (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das ist eine völlig andere Lage — und der Grund, warum so viele Seiten im Netz „du zahlst nichts“ schreiben, ohne dazuzuschreiben, für welchen Fall das gilt.
Mehr dazu: Wer zahlt den Gutachter nach einem Unfall?
Was hier nicht steht
Wir informieren über die allgemeine Rechtslage und dürfen dich nicht im Einzelfall beraten (§ 3 RDG) — ob sich ein eigenes Gutachten für deinen Schaden und deinen Vertrag rechnet, kann dir ein Anwalt sagen, wir nicht.
Wenn du dich für ein eigenes Gutachten entscheidest und es selbst zahlen willst, vermitteln wir dir einen unabhängigen Sachverständigen: Fall schildern.