Ratgeber
Die gegnerische Versicherung hat angerufen. Was jetzt?
Der Anruf ist normal und legal. Du musst am Telefon weder die Schuldfrage bewerten noch einer Werkstatt oder einem Gutachtertermin zustimmen. Deine Daten und was passiert ist — mehr schuldest du in diesem Gespräch niemandem.
Du verlierst nichts, wenn du sagst: „Ich melde mich, wenn ich alles zusammen habe.“
Warum die so schnell anrufen
Das nennt sich aktives Schadenmanagement und ist in der Branche üblich. Sobald der Unfallgegner den Schaden gemeldet hat, meldet sich die Regulierungsabteilung — oft noch am selben Tag, freundlich, mit dem Angebot, das „schnell und unkompliziert“ zu erledigen. Dass sie sich direkt bei dir melden, hat einen einfachen Grund: Bei der Kfz-Haftpflicht kannst du deinen Anspruch unmittelbar gegen die Versicherung richten, nicht nur gegen den Fahrer (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG).
Der Anrufer arbeitet für die Gegenseite. Das heißt nicht, dass er lügt oder dich über den Tisch ziehen will. Es heißt nur: Er arbeitet nicht für dich. Wenn er dir einen Vorschlag macht, ist das ein Vorschlag der Gegenseite — nicht die Rechtslage und keine Anweisung.
Was du sagen kannst — und was nicht muss
Sag ruhig
- Deinen Namen, deine Anschrift, deine Telefonnummer.
- Kennzeichen, Fahrzeug, wo es gerade steht.
- Wann und wo es passiert ist und was du gesehen hast.
- Ob die Polizei da war und ob es ein Aktenzeichen gibt.
Musst du nicht
- Die Schuldfrage am Telefon bewerten oder einordnen.
- Einer Partnerwerkstatt zustimmen.
- Einem Gutachtertermin zustimmen.
- Etwas unterschreiben oder per Mail bestätigen, das du nicht verstehst.
Der Unterschied ist simpel: Fakten helfen der Bearbeitung. Bewertungen sind keine Fakten. Wer am Telefon sagt „ich war vielleicht auch etwas zu schnell“, hat nichts geklärt, sondern nur einen Satz in einer fremden Akte hinterlassen. Beschreibe, was war. Bewerten dürfen andere.
Du darfst dir Zeit nehmen
Eine gesetzliche Frist, in der die Versicherung zahlen muss, gibt es nicht. Nach der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte hat der Versicherer bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall eine Prüffrist von etwa vier bis sechs Wochen. Entscheidend ist der Beginn: Diese Frist läuft erst ab dem Zugang eines bezifferten Anspruchsschreibens — also erst, wenn du konkret forderst, was du willst, und in welcher Höhe.
Solange du nichts Konkretes gefordert hast, läuft für dich ohnehin keine Uhr. Der Anruf am Tag nach dem Unfall ist kein Startschuss, den du verpassen kannst. Wer dir Eile suggeriert, meint seine, nicht deine.
Die Pflicht, die kaum jemand nennt
Auch als Geschädigter musst du den Unfall deinem eigenen Kfz-Haftpflichtversicherer anzeigen — obwohl der gar nicht zahlen soll. Das ist eine Obliegenheit aus deinen Versicherungsbedingungen (AKB, Abschnitt E.1) in Verbindung mit §§ 30, 31 VVG. Sie besteht unabhängig davon, wer den Unfall verursacht hat.
Das kostet dich keinen Schadenfreiheitsrabatt, solange deine Versicherung nichts zahlt. Die Meldung ist eine Meldung, kein Schadenfall auf deiner Seite.
Gemeldet werden muss „unverzüglich“. Die konkrete Frist steht in deinen Bedingungen — die oft genannte Wochenfrist ist bedingungsabhängig und kein Gesetz. Schau in deinen Vertrag, statt dich auf eine Zahl aus dem Internet zu verlassen.
Der Gutachtertermin am Telefon
Wenn dir die gegnerische Versicherung „ihren Sachverständigen“ für morgen anbietet: Bei einem Haftpflichtschaden bestimmst du, wie dein Schaden festgestellt und behoben wird — die Kosten eines eigenen Sachverständigen gehören zum erforderlichen Herstellungsaufwand (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Das ist eine eigene Frage, und sie hat eine eigene Seite: Muss ich den Gutachter der Versicherung nehmen?
Wenn du einen eigenen Gutachter willst
Wir vermitteln dir einen Kfz-Sachverständigen in deiner Nähe. Du beantwortest ein paar Fragen zum Unfall, er ruft dich an. Wenn dein Fall keiner für einen Gutachter ist, sagen wir dir das — und du bist in zwei Minuten wieder draußen.
Gutachter in deiner Nähe findenKlarschaden informiert über die allgemeine Rechtslage und darf dich nicht rechtlich beraten (§ 3 RDG) — wie dein konkreter Fall zu bewerten ist, sagt dir ein Rechtsanwalt.