Muss ich den Gutachter der Versicherung nehmen?
Warum du wählen darfst
Wer einen Schaden ersetzt bekommt, entscheidet grundsätzlich selbst, wie er ihn beseitigt. Die Rechtsprechung nennt den Geschädigten dafür den „Herrn des Restitutionsgeschehens“ (so etwa BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 53/09). Die gegnerische Versicherung kann dir einen Sachverständigen anbieten. Vorschreiben kann sie ihn dir nicht.
Die Kosten trägt sie trotzdem. Die Kosten eines Schadensgutachtens gehören zu dem Schaden, den der Schädiger auszugleichen hat, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung deines Anspruchs erforderlich und zweckmäßig war (BGH, Urteil vom 30.11.2004 – VI ZR 365/03 — der BGH führt dorthin sowohl über § 249 Abs. 1 als auch über Abs. 2 Satz 1 BGB). Preise vergleichen musst du vorher nicht: Der BGH verlangt vom Geschädigten keine Marktforschung nach dem günstigsten Sachverständigen (BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 67/06).
Zwei Einschränkungen, die zur Ehrlichkeit gehören: Bei einem sehr kleinen Schaden war das Gutachten nicht erforderlich — dann zahlst du es selbst (wo diese Grenze liegt). Und trägst du eine Mitschuld, wird auch die Gutachterrechnung nur in Höhe der Quote ersetzt (§ 254 Abs. 1 BGB): Bei 50 % Mithaftung bleibst du auf der Hälfte sitzen. „Unverschuldet“ ist also kein Detail im Nebensatz, sondern die Bedingung.
Ein Punkt, den du auf anderen Seiten falsch lesen wirst: Es gibt keine Norm mit der Überschrift „freie Gutachterwahl“. Wer schreibt, dein Wahlrecht sei „gesetzlich verankert“, erfindet Präzision. Was im Gesetz steht, ist die Erstattungsfähigkeit der Kosten — und daraus folgt in der Praxis dasselbe Ergebnis, nur eben über einen anderen Weg. Das ist kein Haarspalten: Bei Kasko fällt genau dieser Weg weg — wählen darfst du dort weiter, nur zahlen musst du selbst.
Was der Gutachter der Versicherung ist — und was nicht
Er ist kein Betrüger. Er ist ein Sachverständiger, der im Auftrag desjenigen arbeitet, der zahlen soll. Dass eine Versicherung den Schaden selbst prüfen will, bevor sie Geld überweist, ist normal und legitim. Wer dir etwas anderes erzählt, verkauft dir Angst.
Der Nachteil für dich liegt woanders. Was die Gegenseite erstellt, ist häufig ein Prüfbericht — eine interne Kalkulation der Reparaturkosten. Ein vollständiges Gutachten beziffert mehr: Wertminderung, Wiederbeschaffungswert, Restwert, Nutzungsausfalldauer, den Zustand vor dem Unfall. Was niemand beziffert, forderst du auch nicht. Und wenn ihr euch später über die Höhe streitet, hast du nur ein Papier auf dem Tisch: seins.
Er war schon da — und jetzt?
Dann ist nichts verloren. Dass ein Sachverständiger der Gegenseite dein Auto bereits angesehen hat, kostet dich dein eigenes Gutachten nicht. Maßgeblich bleibt, ob du als Geschädigter die Begutachtung im Zeitpunkt der Beauftragung für geboten halten durftest (BGH VI ZR 365/03) — und nicht, wer zuerst am Kotflügel stand. Solange nicht repariert ist, ist der Schaden noch da und lässt sich noch feststellen.
Darf die Gegenseite mein Auto besichtigen?
Hier ist die ehrliche Antwort unbequemer als die kurze. Nach überwiegender Auffassung der Gerichte hat der gegnerische Haftpflichtversicherer in der Regel keinen Anspruch darauf, dein Fahrzeug zu besichtigen oder nachzubesichtigen; er muss konkret begründen, welche Positionen er nicht nachvollziehen kann. Eine Klärung durch den BGH gibt es dazu nicht, und die Gerichte sind uneinig: Das OLG Saarbrücken hält ein Nachbesichtigungsverlangen bereits dann für berechtigt, wenn begründete Zweifel an einem vorgelegten Privatgutachten bestehen — auch ohne dass der Versicherer dir diese Zweifel vorher mitgeteilt hat (Beschluss vom 29.05.2018 – 4 W 9/18).
Anerkannte Ausnahmen gibt es ohnehin: begründeter Verdacht auf Unfallmanipulation, verschwiegene Vorschäden. Wer dir hier ein glattes „musst du nicht“ verkauft, vereinfacht. Eine grundlose Verweigerung kann dich in einem späteren Prozess Kosten kosten — dieselbe Entscheidung aus Saarbrücken zeigt, wie das ausgeht.
Wann der Weg der Versicherung für dich in Ordnung ist
Wenn der Schaden klein und die Schuldfrage unstreitig ist, ist der Weg über die Versicherung schnell, bequem und dir passiert nichts. Ein Kratzer im Stoßfänger ohne Verdacht auf Folgeschäden bringt keine Wertminderung, keinen Totalschaden und keinen Streit über den Restwert. Dann gibt es nichts zu beziffern, was ein eigenes Gutachten sichtbar machen würde.
Umgekehrt gilt: Sobald etwas verformt ist, Sensorik oder Assistenzsysteme betroffen sein könnten oder verdeckte Schäden im Raum stehen, ist die Sache nicht mehr klein — und dann steht Geld auf dem Spiel, das im Prüfbericht der Gegenseite nicht vorkommt.
Bei Kasko kehrt sich die Kostenfrage um — nicht die Wahl
Auch hier darfst du beauftragen, wen du willst. Nur zahlt es dann niemand für dich: Zahlt deine eigene Kaskoversicherung, gilt kein Schadensersatzrecht, sondern dein Vertrag. Nach § 85 Abs. 2 VVG trägt der Versicherer die Kosten eines von dir zugezogenen Sachverständigen gerade nicht — es sei denn, du warst dazu verpflichtet oder wurdest dazu aufgefordert. Die Norm regelt die Kosten, nicht dein Wahlrecht. Mehr dazu auf Kaskoschaden: Gutachter selbst beauftragen?
Das hier ist allgemeine Information zur Rechtslage, keine Rechtsberatung. Die setzt die Prüfung deines Einzelfalls voraus und ist ohne Erlaubnis nicht zulässig (§ 3 RDG) — wie dein konkreter Fall zu bewerten ist, sagt dir ein Anwalt.